Wir sind stets in der Pflicht uns an die allgemein gültigen Erlasse und Verordnungen der Länder und Gesundheitsämter sowie die Niedersächsische Corona- Verordnung zu halten und tagesaktuell zu berücksichtigen. Im Konzept nicht aufgeführte Regelungen können bei der Heimleitung erfragt und be-antragt werden. Ansonsten gelten für Besucher und Angehörige folgende Besuchsregelungen:
Ein Besuch ist nur dann erlaubt, wenn der Gesundheitszustand des Bewohners dies zulässt.
Eine Teststation ist eingerichtet.
Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
Von Montag – Freitag von 13:00 Uhr- 15:00 Uhr.
Samstag – Sonntag von 10:00 Uhr- 11:30 Uhr.
Besucher, externe Personen wie z.B. Therapeuten, Handwerker haben vor jedem Betreten der Einrichtung einen negativen Testnachweis vorzulegen, dies gilt auch für geimpfte/ genesene Besucher. Der Test kann in den öffentlichen Testzentren durchgeführt werden oder zu den festgelegten Öffnungszeiten in der Einrichtung.
Der PoC Antigen- Schnelltest muss alle 24 Stunden (PCR Test 48 Stunden) wiederholt werden.
Erfolgt die Testung in der Einrichtung bleiben die Besucher und Dritte so lange im Wartebereich der Teststation bis ein negatives Testergebnis vorliegt.
Die Einrichtung ist verpflichtet, die Tests und Testnachweise täglich zu kontrollieren. Besucher haben ihren Testnachweis auf Verlangen vorzuweisen.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Corona-VO (bzw. der „Bundesnotbremse“ nach § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG) bestimmt die Anzahl der gleichzeitigen Besucher je Bewohner, ergänzend nach den im Hygienekonzept der jeweiligen Einrichtung getroffenen Rege-ungen zur Einhaltung des Mindestabstandes.
AHAL-Regeln (Abstand halten, Hände-/Hustenhygiene, Alltagsmasken und Lüften). Dies sind Maßnahmen die von JEDEM beachtet werden sollten.
Rufen Sie uns gerne an unter der Nummer Tel: 04442-805-0